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ORF-Gesetz - Verbot der Cross promotion - 26.01.2004

In einer aktuellen Entscheidung vom 8.10.2003 zu B 1540/02 (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) hatte sich der VfGH mit der interessanten Frage der Verfassungskonformität des in § 13 Abs 9 ORF-G normierten Verbots der Bewerbung eigener Programme durch den ORF (Cross-Promotion) zu befassen.

Das in § 13 Abs 9 ORF-G normierte Verbot der Bewerbung eigener Programme durch den ORF stellt eine geeignete Maßnahme zum Schutz privater Mitbewerber dar und ist daher nicht verfassungswidrig. Seine sachliche Rechtfertigung findet § 13 Abs 9 ORF-G in der marktbeherrschenden Stellung, die der ORF als ehemals langjähriger Monopolist nach wie vor einnimmt. Ein grundsätzliches Verbot der Bewerbung eigener Programme ist geeignet, die Ausnutzung dieser Marktposition hintanzuhalten. Das Verbot ist insofern auch nicht überschießend, als es lediglich die Bewerbung der Rundfunk- und Fernsehprogramme des ORF durch das jeweils andere Medium, nicht aber die als neutralen Hinweis gestaltete "reine Information" untersagt. Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gewählte Regelung ist daher nicht unverhältnismäßig.

Auch der Umstand, dass im Ausland niedergelassene Rundfunkveranstalter keiner vergleichbaren Werbebeschränkung unterliegen, vermag keine unsachliche Diskriminierung des ORF zu bewirken, so der OGH.

Da jene Fälle, in denen ausländische Rundfunkunternehmer am österreichischen Markt sowohl beim Radio als auch beim Fernsehen eine dem ORF vergleichbar starke Position einnehmen, derzeit vernachlässigbar und mit den Anwendungsfällen des § 13 Abs 9 ORF-G nicht vergleichbar sind.


    04.10.2013


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Werbeabgabe: Erlass zur Besteuerung der Prospektwerbung - 15.6.2003

Mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, Wien, vom Juni 2003 wurde die Verteilung von Prospektwerbung der 5%-igen Werbeabgabe unterworfen. Damit wurde einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Gleichstellung der Direktwerbung mit der Anzeigenwerbung in Druckwerken im Hinblick auf die Werbeabgabepflicht Rechnung getragen.

Mit Erkenntnis vom 28.9.2002, B 171/02-6 (abgedruckt in Medien & Recht 2002, S. 275), hatte der Verfassungsgerichtshof das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl I 29/2000 (WerbeAbgG) so ausgelegt, dass Werbeprospekte unabhängig davon, ob sie als Beilage zu Zeitungen oder selbständig im Wege der Direktwerbung verteilt werden, der Abgabepflicht unterliegen. Dem wurde nun durch einen Erlass des BMin f. Finanzen Rechnung getragen.

Als steuerpflichtige Leistung wird die Verteilung von Prospekten, die nicht persönlich adressiert sind, definiert. Erfasst wird also die entgeltliche Dienstleistung der Post AG oder anderer Verteilunternehmen, die in der Zustellung von nicht adressierter Werbung an die Haushalte besteht. Verteilt dagegen der Werbetreibende seine Prospekte selbst bzw. durch seine Mitarbeiter, unterliegt dieser Vorgang nicht der Abgabepflicht.
Vorausgesetzt wird, dass es sich um die Verbreitung einer Werbebotschaft gegen Entgelt im Inland handelt; die Verteilung von reinen Nachrichtenblättern - zB Pfarrnachrichten - ohne werblichen Gehalt unterliegt dagegen nicht der Abgabepflicht.

Siehe dazu auch den Beitrag in Medien & Recht Heft 3/03, S. 135


    04.10.2013


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Eigenwerbung des ORF - Cross Promotion - 01.10.2003

In seinem Urteil vom 20.5.2003, 4 Ob 8/03 k - cross promotion - hat der OGH darauf erkannt, dass Werbeaktionen des ORF ohne Hinweise auf konkrete Sendeinhalte reine Eigenwerbung und daher keine dem § 13 Abs 9 ORF-G zu unterstellende "Cross Promotion" sind.

Der ORF hatte in zahlreichen in den Programmen ORF 1 und 2 ausgestrahlten Fernseh-Spots auf seine Radioprogramme, insbesondere "Hitradio Ö3" und "Radio Wien" Bezug genommen.

In seiner aktuellen Entscheidung (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) sprach der OGH aus, dass dem ORF Eigenwerbung grundsätzlich gestattet und Cross Promotion so lange zulässig sei, als sie sich auf die Hinweise einzelner Sendungsinhalte beschränke. Demgegenüber erachtete er Werbeaktionen des ORF ohne Hinweise auf konkrete Sendeinhalte als Eigenwerbung, die nicht dem § 13 Abs 9 ORF-G zu unterstellen seien.

Zu dieser und einer weiteren, die Nachfrageverlagerung durch die Regionalisierung von Sendungen des öffentlichen Rundfunks (siehe dazu die Rubrik Rundfunkrecht) betreffenden Entscheidung hat Svoboda in seiner Anmerkung (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) ausführlich Stellung genommen.

Bundeskommunikationssenat hatte aber mit Bescheid vom 6.9.2002 zu GZ 611.913/004-BKS/2002 eine von der gegenständlichen Entscheidung doch deutlich abweichende Auffassung vertreten, indem er aussprach, dass der ORF durch Senden von TV-Spots, die alle Merkmale kommerzieller Werbung aufweisen und in denen nicht ausschließlich neutral gehaltene Sendehinweise enthalten sind, die gegenüber der eigentlichen Handlung der Image-Kampagne in den Hintergrund treten, gegen § 13 Abs 9 ORF-G verstieß.

Um das Werbeverbot in § 13 Abs 9 ORF-G nicht auszuhöhlen, verbiete sich damit laut BKS die Auffassung, wonach der Sendunginhaltshinweis werblich gestaltet werden darf.


    04.10.2013


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Implementation of the Unfair Commercial Practices Directive in Poland (by Rafal Sikorski) - 30.12.2009

The purpose of this article by Rafal Sikorski (published in MR-Int 2/09) is to present the main features of the Polish implementation of the Unfair Commercial Practices Directive 2005/29/EC.

Directive 2005/29/EC was implemented in Polish law by the Unfair Commercial Practices Act (UCPA) adopted on 23 August 2007. The Polish legislator chose to regulate unfair commercial practices in B2C relations in a separate act, outside of the Act on Combating Unfair Competition (ACUC) which until UCPA’s adoption had been the cornerstone of Polish unfair competition law.
Rafal Sikorski discusses the specifities of the Polish way of implementation: the transposition in two different acts which reflect the divergent positions of the consumers and the competitors; the legal definition of an "average consumer" in Art. 2(8) of UCPA; the introduction of a new general clause of unfair competition in Art. 4; the granting of remedies directly to consumers resulting in an "actio popularis" for combatting unfair commercial practices. (Article published in MR-Int 2/09, p. 51 ff) >>> article for download

Dr. Rafal Sikorski is a graduate in law from the Faculty of Law and Administration of Adam Mickiewicz University in Poznan. He obtained an LL.M. in International Business Transactions at Central European University in Budapest. Since 2005 he holds a PhD in law. Currently Dr . Sikorski lectures at the Department of European Law at the University of Adam Mickiewicz in Poznan. His publications focus on copyright and neighbouring rights and in particular on the protection of databases. Dr Sikorski is also a practising attorney-at-law and a partner at Sojka&Maciak LLP in Poznan, Poland. 


    04.10.2013