Sperranordnung gegen Access-Provider wegen Zugang zu BitTorrent-Musikdateien

Rechteinhaber an Musikwerken können gerichtlich gegenüber Access-Providern die Sperrung des Zugangs zu BitTorrent-Dateien, die Musikwerke illegal zugänglich machen, durchsetzen. Der österr. OGH hat mit der Entscheidung 4 Ob 121/17y einige Fragen im Zusammenhang mit Sperranordnungen geklärt (abgedruckt in >>> Medien und Recht 7-8/17 mit Anmerkung von RA Dr. Felix Daum).

Der OGH bestätigt, dass Rechteinhaber gegen Access-Provider mit gerichtlichen Sperrverfügungen vorgehen können, wenn sie den Nutzern den Zugang zu BitTorrent-Plattformen (Filesharing) ermöglichen. BitTorrent-Plattformen ermöglichen es Nutzern, urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber auszutauschen. Auch das Betreiben einer Filesharing-Plattform (BitTorrent), die den Nutzern durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine ermöglicht, die Werke aufzufinden und im Rahmen eines Peer-to-peer-Netzwerks zu teilen, greift in die Urheberrechte (Recht der öffentlichen Wiedergabe) ein. Der gerichtliche Auftrag gegen den Access-Provider ist nicht davon abhängig, dass vorher Bemühungen zur Ausforschung des unmittelbaren Täters (Plattformbetreiber) durchgeführt worden sind. Der OGH klärt auch Fragen im Zusammenhang mit dem sog. Overblocking von Access-Providern und Beweisfragen.