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EU-Kommission prüft niederländische Rundfunk-Beihilfen - 12.04.2004

Die Kommision will die Finanzierung der niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten prüfen. Das hat sie mit Beschluss vom 3.2. 2004 verkündet, nachdem sie zum vorläufigen Schluss gelangt war, den Anstalten seien vom niederländischen Staat mehr Mittel gewährt worden als für deren Finanzierung erforderlich sei. Vorläufigen Schätzungen zufolge habe der Staat seit 1992 um 110 Mio. Euro zu viel bezahlt.

Als Gegenleistungen für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erhält der niederländische Rundfunk neben jährlichen Zahlungen auch zusätzliche Leistungen in Form von Ad Hoc-Finanzierungen, Koproduktions-Beihilfen und kostenlose Dienstleistungen.

Nur um die Beurteilung dieser zusätzlichen Leistungen gehe es laut Kommission in der anstehenden Untersuchung. Zusätzlich dazu will die Kommission auch prüfen, ob etwaige überschüssige Mittel eventuell zur Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten verwenden wurden.

Quelle: Presseaussendung der Kommission, IP/04/146 vom 3.2.2004

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    04.10.2013


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ORF Werbung - 01.10.2003

Die Ankündigung von Patronanzsendungen durch Werbespots ist kommerzielle Werbung und unterliegt daher den Beschränkungen des § 13 ORF-G.

Das hat der OGH in seiner Entscheidung vom 24.6.2003, 4 Ob 118/03m - Patronanzsendungen (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) ausgesprochen. Wird in einem Programm-Trailer das Logo des Sponsors gezeigt, liegt in der (bloßen) Logoeinblendung eine (kommerzielle) Werbung für den Sponsor.

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    04.10.2013


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EU-Kommission prüft die Finanzierung der öffentlichen dänischen Fernsehanstalt - 03.04.2003

Die Europäische Kommission prüft, ob die staatliche Finanzierung und bestimmte Vorrechte der öffentlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 eine verbotene Beihilfe darstellen. Binnen eines Monats können Bemerkungen zum Sachverhalt bei der Generaldirektion Wettbewerb eingegeben werden.

Die Europäische Kommission prüft in einem förmlichen Untersuchungsverfahren, ob die staatliche Finanzierung und bestimmte Vorrechte der öffentlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 eine verbotene Beihilfe darstellen. TV2 ist nach dem dänischen Rundfunk- und Fernsehübertragungsgesetz verpflichtet, die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung mit einer breiten Palette an Programmen und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Als Ausgleich für diesen Auftrag leistet der dänische Staat eine Reihe finanzieller Vorteile, die private Fernsehveranstalter nicht in Anspruch nehmen können:

  • Gebühreneinnahmen
  • Ressourcentransfer vom TV2-Fonds und vom Radio-Fonds
  • Freistellung von der Körperschaftssteuer
  • zins- und anzahlungsfreie Gründungsdarlehen
  • staatliche Bürgschaften für Betriebsdarlehen
  • freie landesweite Sendefrequenz
  • Übertragungsverpflichtung

Die Kommission vermutet nun einen "Überausgleich" für die Nettokosten von TV2 durch den Staat, wodurch das Risiko einer Quersubventionierung anderer Geschäftstätigkeiten von TV2 gegeben ist. Aufgrund der niedrigen Werbetarife ist eine Quersubventionierung der Werbetätigkeiten zu befürchten. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 86 Absätze 2 und 3 EG kommen nicht in Betracht.

Alle Interessierten können ihre Bemerkungen bis 13.4.2003 an folgende Anschrift richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Direktion Staatliche Beihilfen II
B-1049 Brüssel
Belgien
Fax (32-2) 296 95 80

Quelle: Amtsblatt C 59/2 vom 14.3.2003

Zum Thema der Programmentgelte als Beihilfe sind in "Medien & Recht" bisher folgende Beiträge erschienen:

  • G. v. Wallenberg, Rundfunk und EG-Beihilferecht, MR 1998, 166
  • G. v. Wallenberg, Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages im Rundfunksektor, MR 1998, 248
  • H. Wittmann, Phoenix und Kinderkanal am Prüfstand des EG-Beihilferechts, MR 1999, 201
  • M. Kletter, Die Finanzierung des ORF mittels Programmentgelten, MR 2001, 260

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    04.10.2013


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Mehrwertnummern zur Abwicklung von Fernseh-Gewinnspielen - 15.05.2003

Sowohl private Rundfunkveranstalter als auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedienen sich zur Abwicklung von Preisausschreiben und Gewinnspielen verstärkt so genannter Telefon-Mehrwertdienste. Gerade bei Spielen mit hoher Teilnehmerzahl summieren sich die dabei vom Netzbetreiber eingehobenen Entgelte, woraus sich für den Rundfunkveranstalter durch den an ihn weiter gegebenen Anteil eine nicht zu vernachlässigende alternative Einnahmequelle ergibt.

Aus glücksspielrechtlicher Sicht liegt, sobald der Veranstalter durch den vom Telefon-Anbieter an ihn weiter verrechneten Teil eine Gegenleistung für den in Aussicht gestellten Gewinn erhält, und sich damit Gewinn und Entgelt synallagmatisch gegenüberstehen, ein Glücksspiel vor.

Derjenige Rundfunkveranstalter, der Mehrwertnummern einsetzt, um über die Abwicklung des Gewinnspiels Einnahmen zu erzielen, veranstaltet daher konzessionspflichtiges Glücksspiel. Ob das Anbot einer alternativen Teilnahmemöglichkeit, durch deren Einsatz dem Veranstalter kein Entgelt zukommt (zB Postkarte, Internet) etwas an der Erfüllung des Glücksspielbegriffs ändert, hat Markus Deisenberger in seinem in Medien & Recht Heft 2/03 erschienenen Artikel über den Betrieb von Telefon-Mehrwertnummern im Zuge von Fernsehgewinnspielen aus glücksspielrechtlicher Sicht untersucht.

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    04.10.2013


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Regionalisierung durch Veranstaltungshinweise - 01.06.2003

Der interessanten Frage, ob die Regionalisierung von Veranstaltungshinweisen relevante Auswirkungen auf den Wettbewerb am Radiomarkt haben könne, ging der OGH in seiner Entscheidung vom 20.5.2003, 4 Ob 99/03 t (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) nach. Im Wesentlichen verneinte er dies.

Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Nach dem OGH sei die Rechtsauffassung, wonach die Verpflichtung des § 3 Abs 1 ORF-G kein Verbot der Regionalisierung einzelner Programminhalte normiere, mit gutem Grund vertretbar.

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    04.10.2013


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Telefonsex-Verträge - 05.12.2003

Der OGH hat Telefonsex-Mehrwertdienste als nicht sittenwidrig beurteilt, da nicht der Intimbereich der Anbieterin zur Ware degradiert werde, sondern diese "lediglich eine davon losgelöste stimmlich-darstellerische Leistung schuldet".

Die Bezahlung solcher Dienste kann daher nicht unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertragsgegenstands verweigert werden (OGH vom 12.6.2003, 2 Ob 23/03a, abgedruckt in Medien & Recht 5/03; vgl. dazu auch den Artikel von Hasberger (Erotik-Hotlines sittenwidrig?) im selben Heft.

Informationen zum österreichischen Telekomrecht findet man auf der RTR-Website


    04.10.2013


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BGH: Fernseh-Werbeblocker wettbewerbsrechtlich zulässig - 10.08.2004

Der BGH entschied, dass der Vertrieb eines Werbeblockers, mit dem die Werbung beim TV bzw. am Videorekorder ausgeblendet werden kann, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Der Fernsehsender RTL, der sich ausschließlich durch Einnahmen aus kommerzieller Werbung finanziert, hatte die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs eines sog. Werbeblockers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG geklagt. Beim Werbeblocker handelt es sich um ein zum Anschluss an Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Vorschaltgerät, das, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbungsfreies Programm umschaltet und nach Ende des Werbeblocks zurückschaltet.
Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, das Berufungsurteil bestätigt:
Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, da die Beklagte sich mit ihrem Angebot ebenso wie die Klägerin, wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung, an Fernsehkonsumenten wende. Mit Recht habe das Berufungsgericht aber ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten verneint. Die Beklagte wirke auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe jeweils dem Zuschauer überlassen. Das Verhalten der Beklagten berühre nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin. Das Berufungsgericht habe bei seiner insoweit vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch die grundrechtlich geschützte Position der Beklagten auf freie wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auszugehen.
Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell. (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.6.2004)


    04.10.2013


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ORF-Programmentgelt: Wahlfreiheit für Rundfunkteilnehmer - 08.12.2008

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof bestätigt: nur wer die ORF-TV-Programme technisch empfangen kann, ist auch zur Zahlung des Programmentgelts verpflichtet. Rundfunkteilnehmer, die technisch über keinen ORF-TV-Empfang verfügen - z.B. keine digitale ORF-Smart-Card haben oder nur analoge Sat-Programme empfangen und auch sonst nicht Zugang zu den Programmen ORF 1 und ORF 2 (über Hausantenne oder Kabel) haben - sind vom TV-Programmentgelt befreit.

Mit dem Erkenntnis vom 4.9.2008, 2008/17/0059 (abgedruckt in Medien und Recht 6/08) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Zahlungspflicht für das ORF-Programmentgelt davon abhängig ist, ob beim Teilnehmer eine technische Empfangsmöglichkeit für die ORF-Programme besteht: wer für den Empfang der ORF-Programme technisch ausgerüstet ist, muss auch das Programmentgelt zahlen - auch wenn er die ORF-Programme nicht anschaut. Wo noch analoger terrestrischer Empfang besteht, ist in der Regel klar, dass gezahlt werden muss. Das Gleiche gilt, wenn die ORF-Programme über die Hausantenne oder Kabel bezogen werden.

Differenzierter ist die Situation in digitalen Empfangsgebieten: wer seine Programme nur über eine analoge Sat-Einzelantenne bezieht und den ORF auch sonst nicht empfangen kann (analog oder digital), somit also nur private und ausländische Sender sehen kann, braucht das ORF-Programmentgelt nicht zu entrichten. Das Gleiche gilt für diejenigen, die nur eine digitale Sat-Empfangsanlage haben und auf die Smart-Card für den Empfang der ORF-Programme verzichten. Achtung: das TV-Gerät muss aber trotzdem angemeldet und die Rundfunkgebühr samt Landesabgaben muss dennoch gezahlt werden. Für die Beurteilung relevant ist nur der Empfang von ORF 1 und ORF 2, nicht von ORF2 Europe oder ORF Sport Plus.

Andererseits besteht in digitalen Versorgungsbereichen dann, wenn das neu angeschaffte TV-Gerät digital-empfangstauglich ist, die Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts (ebenso wenn man über einen Decoder verfügt).

Der BKA-Jurist Michael Truppe hat sich in einem Beitrag in Medien und Recht 6/08 eingehend mit diesen Fragen auseinandergesetzt und resumiert: "Es mag nun dahingestellt bleiben, wie viele Rundfunkteilnehmer sich tatsächlich für einen 'Ausstieg' entscheiden werden; unbestreitbar wird sich aber der Kontrollaufwand der GIS Gebühren Info Service GmbH deutlich erhöhen, da für das Entstehen eines Programmentgeltanspruches künftig die Gerätekonfiguration im Einzelnen als maßgebliche Determinante zu prüfen ist".


    04.10.2013