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Telefonsex-Verträge - 05.12.03

Der OGH hat Telefonsex-Mehrwertdienste als nicht sittenwidrig beurteilt, da nicht der Intimbereich der Anbieterin zur Ware degradiert werde, sondern diese "lediglich eine davon losgelöste stimmlich-darstellerische Leistung schuldet".

Die Bezahlung solcher Dienste kann daher nicht unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertragsgegenstands verweigert werden (OGH vom 12.6.2003, 2 Ob 23/03a, abgedruckt in Medien und Recht 5/03; vgl. dazu auch den Artikel von Hasberger (Erotik-Hotlines sittenwidrig?) im selben Heft.


    04.10.2013



    04.10.2013


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Schutz- und Sorgfaltspflichten des Netzbetreibers bei Mehrwertdiensten - 05.12.03

Die Telekom Austria AG sieht in ihren AGB für Verträge mit Mehrwertdiensteanbietern die Verpflichtung zur Trennung nach 30 Minuten vor; die TA darf die Verbindung nach 30 Minuten auch selbst trennen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Diese Klausel wird vom OGH als Ausdruck der nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Netzbetreibers gegenüber seinen Kunden beurteilt, sodass sich auch der Teilnehmer darauf berufen kann. Auch wenn nicht alle Netzbetreiber vergleichbare Klauseln in ihre AGB mit Mehrwertdiensteanbietern aufgenommen haben, treffen dennoch alle Netzbetreiber derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten, um ihre Teilnehmer vor hohen Belastungen aus überlangen Verbindungen zu Mehrwertdiensten zu schützen.

Auf Grund der E des OGH vom 12.6.2003, 2 Ob 23/03a, wird eine verpflichtende Trennung nach 30 Minuten jedenfalls als Mindestanforderung an die nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten anzusehen sein, dies freilich unbeschadet allfällig weitergehender Schutzpflichten, etwa bei atypischen Verbindungsaufbauten (vgl den RTR-Streitschlichtungsbericht 1999, 27f).

Siehe dazu die Ausführungen von Hans Peter Lehofer (Zivilrechtliche Fragen des Telefondienstvertrags - Entscheidungsanmerkung) in Medien und Recht 5/03.


    04.10.2013


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VoIP: Regulatorische Einordnung in Österreich - 26.01.2006

VoIP hat mittlerweile eine Marktreife erlangt hat, die es erlaubt, mit klassischen Telefondiensten auf Basis leitungsvermittelter Technologie zu konkurrieren und somit für eine weit reichende Veränderung der Telekommunikationslandschaft sorgen kann. Die regulatorische Einordnung in das Telekomrecht bereitet aber beträchtliche Probleme: es geht es um den Übergang vom vertikal integrierten Telefonnetzmodell zum fragmentierten Internetmodell.

Die österreichische Regulierungsbehörde RTR-GmbH hat nach zwei öffentlichen Konsultationen zum Thema VoIP im Oktober 2005 die „Richtlinien für Anbieter von VoIP-Diensten“ veröffentlicht. >>>RTR Homepage

In den Richtlinien der RTR-GmbH wird eine Einordnung von VoIP-Diensten in zwei Klassen vorgenommen. Dienste der A-Klasse werden als Kommunikations- bzw. Telefondienste eingeordnet, Dienste der B-Klasse weder als Kommunikations- noch als Telefondienst eingestuft. Die Einordnung der Dienste geht dabei von den (Begriffs-)Definitionen des TKG 2003 aus. Abzustellen ist darauf, ob es sich überhaupt um einen Kommunikationsdienst handelt und – falls diese Frage positiv beantwortet wurde – ob einem Teilnehmer das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ermöglicht wird. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Teilnehmer Verbindungen in das bzw. aus dem klassischen Telefonnetz angeboten werden. Kann der Teilnehmer entsprechende Gespräche führen (und verwendet er dazu entsprechend Rufnummern), handelt es sich um einen öffentlichen Telefondienst (z.B. Verbindungen des VoIP-Teilnehmers in das PSTN: VoIP Klasse A).
Wird hingegen lediglich die Möglichkeit geboten, Teilnehmer im Internet zu erreichen, die von den Nutzern üblicherweise nicht mittels einer nationalen oder internationalen Rufnummer sondern mit Internet-Namen adressiert werden, handelt es sich schon auf Grund dieses Kriteriums um keinen Telefondienst (VoIP Klasse B).
Aus Sicht der Regulierungsbehörde handelt es sich bei Diensten der Klasse B in der Regel auch nicht um einen Kommunikationsdienst, weil die Transportleistung (primär für den Transport der Sprachpakete) und andere Dienstemerkmale, beispielsweise im Zusammenhang mit der Adressierung des Teilnehmers, entsprechend auseinander fallen und diese Leistungen – im Allgemeinen – von unterschiedlichen Anbietern technisch und kommerziell unabhängig voneinander erbracht werden. Der VoIP-Anbieter stellt dabei vor allem einen elektronischen „Auskunftsdienst“ zur Verfügung, der dem Endgerät des Teilnehmers die Adressierung des Gesprächspartners ermöglicht. Der tatsächliche Transport der Sprachpakete durch das Netz (Internet) erfolgt in den von den VoIP-Endgeräten an das Netz übergebenen Datenpaketen. Mit dem technischen Transport der Nutzdaten hat ein VoIP-Betreiber nichts zu tun.
Das heutige „operative“ Kriterium für einen Klasse A-Dienst – der Übergang in das PSTN – wird aber unscharf, wenn in Zukunft der Großteil des Verkehrs über IP-basierte Netze abgewickelt werden sollte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bis dahin entsprechende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben vorhanden sind, anhand derer VoIP-Dienste entsprechend eingestuft werden können.
Ausführlicher Beitrag von S. Gschweitl, E. Langmantel und K. Reichinger in Medien und Recht 8/05, Seite 503ff.


    04.10.2013


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Tik-Tak-Tarif mit Freiminuten: Kartellgericht stellt Marktmachtmissbrauch ab - 05.11.2004

Nach dem Beschluss des oesterreichischen OGH vom 11. Oktober 2004, 16 Ok 11/04, stellt die Bündelung des billigsten Festnetztarifs der Telekom Austria (TA) mit Freiminuten sowie sonstigen Vergünstigungen - im Hinblick auf die überragende Stellung der TA am Anschlussmarkt und die geringe Entbündelungsdichte sowie das Fehlen von Parallelnetzen - ein marktmissbräuchliches Verhalten dar. Die TA ist danach verpflichtet, einen reinen Grundgebührentarif für den Anschluss an ihr Telefonnetz ohne zusätzliche Gesprächsminuten anzubieten. (Beschluss des OGH vom 11. Oktober 2004, 16 Ok 11/04, abgedruckt in Medien und Recht 5/04)


Die Telekom Austria hatte im Sommer 2003 durch eine Änderung ihres Tarifsystems als billigsten Grundgebührtarif für das Festnetztelefon einen Tarif auf den Markt gebracht, der entgeltfrei 60 Freiminuten sowie vergünstigte Auslandspakete bzw Vergünstigungen für Anrufe zu einem „Best Friend“ entgeltfrei inkludierte. Gleichzeitig wurde der Minimumtarif eingestellt und diese Kunden auf den teureren Standardtarif umgestellt. In dieser Bündelung von Anschluss- und Verbindungsleistungen sahen die vier größten alternativen Telekommunikationsunternehmen („ANBs“) einen Marktmachtmissbrauch. Diese Auffassung der ANBs wurde vom Erstgericht und vom OGH bestätigt; der Missbrauch wurde abgestellt.

Die TA verfügt beim Festnetzanschluss über einen Marktanteil von über 90%. Die ANBs sind damit bei der Erbringung ihrer alternativen Verbindungsangebote für Festnetztelefonie auf den Anschluss der Teilnehmer an die TA angewiesen, da die Rate der entbündelten Anschlüsse - bei denen der ANB auch die Anschlussleistung erbringt - in Österreich sehr gering ist (nur rund 20.000 Anschlüsse der TA - von 1,5 Millionen technisch entbündelbaren - sind entbündelt). Auf dem Markt für Verbindungsleistungen liegt der Anteil der TA bei über 50 %. Da die ANB ihren Kunden kein vergleichbares Paket zum TikTak-Tarif (der neben der Anschlussleistung auch 60 Freimunten und Begünstigungen für "best friends" und Auslandsverbindungen vorsah) anbieten konnten und der Tarif geeignet sei, dem Markt für Verbindungsleistungen Nachfragepotenzial zu Lasten der ANBs zu entziehen, stelle dieser Tarif eine Behinderung im Wettbewerb am Festnetz-Verbindungsmarkt dar. Das marktmissbräuchliche Verhalten durch das Anbot dieses Tarifs war deshalb abzustellen.

Die Entscheidung wird zusammen mit einem Kommentar von RAin Karin Wessely (www.legal.at) in Medien und Recht Heft 5/04 veröffentlicht.




    04.10.2013